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A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

der Zwei-Stein GmbH

(Stand Oktober 2022)

  1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Rechtsgeschäfte und Leistungen der Zwei-Stein GmbH, FN 394582v, Auhäuser 4, 4150 Rohrbach-Berg (ZWEI-STEIN) gegenüber Unternehmen und Verbrauchern (KUNDE bzw KUNDEN) in der geltenden Fassung. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  • Die ZWEI-STEIN schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden AGB ab. Der KUNDE anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der KUNDE auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
  • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  • Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN widerspricht die ZWEI-STEIN ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des KUNDEN durch die ZWEI-STEIN bedarf es nicht.
  • Änderungen der AGB werden dem KUNDEN bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der KUNDE den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der KUNDE in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
  1. ZUSTANDEKOMMEN EINES AUFTRAGS
  • Die Angebote von der ZWEI-STEIN sind freibleibend und bleiben, sofern zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, längstens fünf Tage ab Angebotsdatum verbindlich.
  • Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinne des § 1170a ABGB durch die ZWEI-STEIN entstehen dem KUNDEN keine Kosten, es sei denn, es wurde zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN vor Erstellung des Kostenvoranschlages schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • Alle vom KUNDEN angeführten Maße sind im Zuge der Angebotserstellung in der Maßeinheit „cm“ anzugeben. Die ZWEI-STEIN behält sich aus produkttechnischen und produktionsbedingten Gründen geringe Maßänderungen (Breite x Höhe x Länge) von ca. 10% vor. Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften (insbesondere geringe Maßänderungen) können vom KUNDEN nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.
  • Mit Unterfertigung des Angebots gibt der KUNDE ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit der ZWEI-STEIN Die ZWEI-STEIN ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots und/oder der Bestellung der Ware durch die ZWEI-STEIN kommt der Vertragsabschluss zwischen dem KUNDEN und der ZWEI-STEIN zustande.
  • Die ZWEI-STEIN ist berechtigt, die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte (Erfüllungsgehilfen) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die ZWEI-STEIN Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem KUNDEN.
  1. LIEFERUNG
  • Die zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die ZWEI-STEIN, nicht jedoch vor vollständiger und lückenloser Klärung aller Einzelheiten zum Auftrag und ihrer Ausführung zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN.
  • Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ZWEI-STEIN gelieferte Ware vom KUNDEN, oder einer vom KUNDEN beauftragten/bevollmächtigten Person, übernommen wird.
  • Unvorhergesehene und von der ZWEI-STEIN unverschuldete Hindernisse, sowie außerhalb des Einflusses von der ZWEI-STEIN gelegene Umstände, die eine Lieferung erschweren, ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen die ZWEI-STEIN, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem KUNDEN daraus Ansprüche auf Ersatz- oder Nachlieferung oder anderweitige Ersatzansprüche (bspw Schadenersatz etc.) erwachsen.
  • Unvorhergesehene und von der ZWEI-STEIN unverschuldete Hindernisse und/oder Verzögerungen, sowie außerhalb des Einflusses von der ZWEI-STEIN gelegene Umstände, woraus sich eine Verzögerung der vereinbarten Lieferfristen ergibt, berechtigen den KUNDEN nicht, Ansprüche jeglicher Art (bspw Schadenersatz, etc.) gegenüber ZWEI-STEIN geltend zu machen. ZWEI-STEIN verpflichtet sich die Ware, nach Wegfall des unvorhergesehenen und von der ZWEI-STEIN unverschuldeten Hindernisses, ehestmöglich zu liefern.
  • Teillieferungen seitens der ZWEI-STEIN sind zulässig. Die ZWEI-STEIN ist entsprechend Punkt 11. der gegenständlichen Bedingungen zur gesonderten Verrechnung von Teillieferungen unter voller Geltung der Zahlungsbedingungen berechtigt.
  • Bei den von der ZWEI-STEIN gelieferten Waren handelt es sich um original verpackte Naturmaterialien, die direkt von der Produktion an den KUNDEN geliefert werden. Die ZWEI-STEIN empfiehlt dem KUNDEN vor der weiteren Verarbeitung der gelieferten Ware (bspw vor der Verlegung), die Waren zu reinigen, um sie so von Schmutz und Staub zu befreien.
  1. Verlegung / AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
  • Bei Verlegungsarbeiten ohne vorhandenen Waagriss arbeitet die ZWEI-STEIN nach den bauseits vorhandenen Gegebenheiten entsprechend den für dieses Bauvorhaben geltenden gesetzlichen Vorschriften.
  • Zur Ausführung der Leistung ist die ZWEI-STEIN erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den KUNDEN
  • Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen, baulichen Voraussetzungen (Bauwasser, Strom, notwendigen Anschlüsse, etc.) sind vom KUNDEN kostenlos bereitzustellen, insbesondere muss der Strom (16A/400V sowie 13A/240V) der ZWEI-STEIN zur Ausführung der Arbeiten seitens des KUNDEN frei zugänglich gemacht werden. Der KUNDE hat zudem allfällige erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen.
  • Der KUNDE hat die ZWEI-STEIN vor Beginn der Leistungsausführung durch die ZWEI-STEIN unaufgefordert über die nötigen Angaben, über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, zu informieren. Sofern der KUNDE dies unterlässt, haftet er für die dadurch entstandenen Schäden.
  • Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw unmöglich machen. Dies gilt auch bei vorgelagerten Aufträgen zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN, bei denen es aufgrund der Abhängigkeit von den Witterungsverhältnis des nachlagerten Auftrages zu Verschiebungen kommt.
  • Unbeschadet der hier angeführten Punkte steht es der ZWEI-STEIN frei, hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten im jeweiligen dem Vertragsverhältnis zugrundeliegendem Angebot und/oder Lieferschein ergänzende Lieferbedingungen schriftlich festzuhalten und den KUNDEN entsprechend zu informieren.
  1. GEFAHRENÜBERGANG
  • Die Lieferung erfolgt ab Werk von der ZWEI-STEIN, wo auch der Erfüllungsort ist.
  • Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware bei Lieferung der Ware mit Übergabe an den jeweils ersten Spediteur, oder sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person auf den KUNDEN über.
  • Ist der KUNDE Verbraucher im Sinne des KSchG geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware bei Ablieferung der Ware durch die ZWEI-STEIN an den KUNDEN oder an einem von diesen bestimmten vom Beförderer verschiedenen Dritten, über.
  • Bei Abholung der Ware durch den KUNDEN bei der ZWEI-STEIN geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ware an den KUNDEN, oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten, über.
  • Kommt es zu Lieferverzögerungen, die in der Sphäre des KUNDEN liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft durch die ZWEI-STEIN an den KUNDEN.
  • Erfolgt die Abnahme ordnungsgemäß bereitgestellter Waren durch den KUNDEN nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist die ZWEI-STEIN berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des KUNDEN Die Ware gilt mit der Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Die ZWEI-STEIN ist weiters berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware weiterzuverkaufen. In diesem Fall hat der KUNDE – unbeschadet der Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche – eine Vertragsstrafe für den erhöhten Aufwand und möglichen Mindererlös in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu bezahlen.
  1. PREISE
  • Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
  • Alle von der ZWEI-STEIN angegebenen Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, ohne Versicherung, auszuführende Tätigkeiten (Verlegung/Verarbeitung/Ausführung) oder sonstige anzufallende Nebenkosten ab dem Firmenstandort von der ZWEI-STEIN.
  • Entstehen im Zuge der Leistungserbringung aus wirtschaftlichen, logistischen oder technischen Gründen Mehrkosten, so werden diese dem KUNDEN von der ZWEI-STEIN vorab bekanntgegeben und nachträglich verrechnet.
  • Entstehen im Zuge der Leistungserbringung durch ZWEI-STEIN zusätzliche Aufträge, zu denen die ZWEI-STEIN vom KUNDEN beauftragt wird, und ist diese Leistungserbringung aus wirtschaftlichen, logistischen oder technischen Gründen umgehend umzusetzen, so werden diese Leistungen zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN unmittelbar im Zuge der Leistungserbringung verbindlich vereinbart und sind nach Erledigung der Leistungserbringung und Rechnungslegung durch ZWEI-STEIN vom KUNDEN zu bezahlen.
  1. Gewährleistung
  • Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die ZWEI-STEIN leistet Gewähr für einen Mangel, der bei Übergabe der beweglichen Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt.
  • Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG, hat er die gelieferte Ware bzw erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bzw Leistung bei sonstigem Verlust alle ihm aus einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel zustehenden Ansprüche schriftlich zu rügen.
  • Bei ungerechtfertigten Mängelrügen sind die mit der Bearbeitung und Überprüfung derartiger Mängelrügen verbunden Spesen und Kosten, die der ZWEI-STEIN dadurch entstanden sind, vom KUNDEN zu tragen. Die ZWEI-STEIN ist diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  1. NATURMATERIALIEN
  • Bei Stein handelt es sich um ein Naturprodukt, das aus dem Spiel von Farben und Strukturen lebt. Der Farbgrundton kann sich naturbedingt von Steinblock zu Steinblock ändern, und sich somit die gelieferte/bestellte Ware des KUNDEN vom Ausstellungsstück im Schauraum der ZWEI-STEIN in Farbe und Struktur unterscheiden. Es ist zu berücksichtigen, dass für verschiedene Produkte (Bodenplatten, Fliesen, Stufen…) verschiedene Rohblöcke verwendet werden. Somit ist jede Natursteinplatte ein Unikat. Derartigen Schwankungen in Form von Adern und Einschlüssen sind unumgänglich und stellen seitens des KUNDEN sohin keinen Reklamationsgrund gegenüber der ZWEI-STEIN
  • Bei Stein handelt es sich um einen Naturstein, bei dem im Laufe der Jahre durch die unterschiedlichen Witterungen Farbveränderungen bzw Schattierungen an der Oberfläche entstehen können. Diese Änderungen sind handelsüblich, und stellen seitens des KUNDEN keinen Reklamationsgrund gegenüber der ZWEI-STEIN
  • Weiters liegen unterschiedliche Wasseraufnahmen (auch innerhalb eines Produktionsvorkommens) beim Naturstein in der Natur der Sache und sind somit handelsüblich, und stellen seitens des KUNDEN keinen Reklamationsgrund gegenüber der ZWEI-STEIN
  • Gleiches gilt für Keramik und (Alt-)Holz.
  1. Haftung/Schadenersatz

 

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet die ZWEI-STEIN für den Ersatz von Schäden (Sachschäden und bloße Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von ihr mit dem KUNDEN verursacht werden nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG, haftet die ZWEI-STEIN für den Ersatz von Schäden (Sachschäden und bloße Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von ihr mit dem KUNDEN verursacht werden nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, beschränkt. Die ZWEI-STEIN haftet jedoch nicht für den Ersatz von Schäden (Sachschäden und bloße Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von ihr mit dem KUNDEN verursacht werden für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Vertrages gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Vertrages verlängert diese Fristen nicht, sondern beginnen diese Fristen für die Leistungen, die aufgrund des verlängerten Vertrages erbracht werden, neu zu laufen.
  • Die ZWEI-STEIN übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Wartung sowie fehlerhafte Weiterverarbeitung der Ware durch den KUNDEN entstanden sind.
  • Die ZWEI-STEIN übernimmt weiters keine Haftung für Schäden durch die Verwendung von Auftaumitteln, Streusalz oder ähnliches, unabhängig ob diese im Innen- oder Außenbereich verwendet werden. Die ZWEI-STEIN übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße und/oder nicht zweckentsprechende Verwendung durch den KUNDEN
  • Sollten von der ZWEI-STEIN beim KUNDEN im Zuge des Auftrages Pflanzen gesetzt werden, erstreckt sich die Haftung von der ZWEI-STEIN lediglich auf die fachgemäße Arbeit, nämlich das fachgerechte Setzen der Pflanze, nicht jedoch auf etwaige Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen (bspw ausfallende Ernte, etc). Die ZWEI-STEIN übernimmt weiters keine Haftung für Schäden, die durch die unsachgemäße Pflege (bspw nicht ausreichendes Gießen, fehlende fachgerechte Schädlingsbekämpfung bei Befall, etc) durch den KUNDEN an den von der ZWEI-STEIN gesetzten Pflanzen entstehen.
  • Sofern die ZWEI-STEIN ihre Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die ZWEI-STEIN diese Ansprüche an den KUNDEN Der KUNDE hat in diesem Fall seine Ansprüche vorrangig gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.
  1. Datenschutz

 

  • Die ZWEI-STEIN verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, E‑Mailadresse, etc. unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ihrer Datenschutzerklärung.
  1. Honorar/Fälligkeit/Rechnungslegung
  • Die ZWEI-STEIN erhält vom KUNDEN für ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Preis zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN. Die ZWEI-STEIN ist grundsätzlich berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN getroffen wird, ist der vereinbarte Preis – unbeschadet dem Recht zur Legung von Zwischenrechnungen – jedenfalls wie folgt zur Zahlung fällig:
  • 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung / Akonto
  • 50 % nach Erbringung der Leistung / Schlussrechnung
  • Die ZWEI-STEIN hat eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen auszustellen.
  • Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenrechnungen ist die ZWEI-STEIN von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche – zum Beispiel der Zahlung des gesamten ausstehenden Honorars für die vereinbarte, gesamte Leistung unabhängig vom tatsächlich erbrachten Anteil – wird dadurch aber nicht berührt.
  • Alle Leistungen von der ZWEI-STEIN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, und dem KUNDEN vorab mitgeteilt wurden, werden gesondert entlohnt. Anfallende Barauslagen, Spesen, etc. sind gegen Rechnungslegung von der ZWEI-STEIN vom KUNDEN zusätzlich zu ersetzen.
  • Allfällige Folge- und Zusatzverträge zu bereits abgeschlossenen Verträgen haben keine Änderung der Fälligkeiten der Entgelte für den ursprünglichen Vertrag zur Folge.
  • Alle Beträge sind netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto von der ZWEI-STEIN
  • Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die ZWEI-STEIN für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortig Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
  • Bei Zahlungsverzug des KUNDEN gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte und/oder Verbraucher geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der KUNDE für den Fall des Zahlungsverzuges, der ZWEI-STEIN die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst, sofern es sich bei dem KUNDEN um einen Unternehmer handelt, jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
  • Im Falle des Zahlungsverzuges des KUNDEN ist die ZWEI-STEIN berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem KUNDEN abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
  • Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die in die Sphäre des KUNDEN fallen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die ZWEI-STEIN, so behält die ZWEI-STEIN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars.
  • Sofern der KUNDE Verbraucher im Sinne des KSchG ist, hat er das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der ZWEI-STEIN oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des KUNDEN stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der ZWEI-STEIN anerkannt worden sind. Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG, ist eine Aufrechnung des KUNDEN gegenüber der ZWEI-STEIN
  1. Dauer des Vertrages /VOrzeitige auflösung

 

  • Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit der Erbringung der vereinbarten Leistung durch die ZWEI-STEIN.
  • Die ZWEI-STEIN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  1. der KUNDE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten verstößt;
  1. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des KUNDEN bestehen und dieser auf Begehren der ZWEI-STEIN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung durch die ZWEI-STEIN eine taugliche Sicherheit leistet.
  • Der KUNDE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten die im Gesetz genannten wichtigen Gründe.
  • Der KUNDE ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der KUNDE dennoch vom Vertrag zurück so bedarf dieser, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der ZWEI-STEIN. Im Falle eines derartigen Vertragsrücktritts, hat der KUNDE – sofern zwischen den Parteien nicht anderweitiges schriftlich vereinbart wurde – Stornogebühren in Höhe von 15% der gesamten Auftragssumme an die ZWEI-STEIN zu bezahlen.
  1. EIGENTUMSVORBEHALT
  • Die von der ZWEI-STEIN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das alleinige unbeschränkte Eigentum der ZWEI-STEIN. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Ware somit nur ein dem KUNDEN anvertrautes Gut, das weder veräußert noch verpfändet, weder verschenkt noch verliehen werden darf. Der KUNDE ist nicht berechtigt, über diese Ware, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der ZWEI-STEIN zu verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware in jeder Hinsicht, insbesondere auch für die Gefahr des Unterganges, Verlustes und der Verschlechterung.
  • Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet wird, ist der KUNDE verpflichtet, sofort alle Maßnahmen zu setzen, um die Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Ware zu erwirken. Des Weiteren ist der KUNDE verpflichtet, die ZWEI-STEIN unverzüglich über die Pfändung zu verständigen.
  1. Schlussbestimmungen
  • Diese AGB sowie die zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN aufgrund dieser AGB geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw sonstiger Verweisungsnormen.
  • Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der ZWEI-STEIN und dem KUNDEN ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das für den Sitz der ZWEI-STEIN sachlich zuständige Gericht vereinbart.
  • Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.
  • Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.